Geschäftsbedingungen (GER)

1. Verbindlichkeit

Für alle Leistungen von P&P Trading GmbH gelten ausschließlich deren allgemeine Verkaufsbedingungen, soweit ausdrücklich keine anderen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Vertrag und nicht für Nachfolge-/Zusatzaufträge oder andere Verträge. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich abbedungen. Eines besonderen Widerspruches dagegen bedarf es nicht.

 

2. Kaufmännische Bestätigungsschreiben

Abweichenden Bestätigungsschreiben von P&P Trading GmbH , soweit diese einen abweichenden Inhalt von den mündlichen Vereinbarungen haben, ist seitens Käufer binnen einer Frist von 48 Stunden nach Zugang schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, gilt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens von P&P Trading GmbH als verbindlich. Kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Käufer, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den mündlichen Vereinbarungen und/oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben, ist seitens P&P Trading GmbH innerhalb von 2 Tagen schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen.

 

3. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich netto ab Lager zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2. Verpackungs-, Transport-, Verzollungs-, Versicherungs- oder sonstige Nebenkosten hat Käufer zu tragen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

3.3. Alle Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht für Folge-/Zusatzverträge, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

 4. Havariegut

4.1. Havariegut wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für erkennbare und unerkennbare Mängel, wie und wo liegt verkauft.

4.2. Bei Havariegut trifft P&P Trading GmbH keine eigene Überprüfungs-/Untersuchungspflicht oder -obliegenheit.

4.3. Bei der Preisstellung sind, die mit Havariegut verbundenen Risiken für Käufer bereits berücksichtigt worden.

 

5. Zahlung

5.1. Rechnungen der P&P Trading GmbH sind sofort nach Rechnungseingang netto ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

 

6.  Abholdatum

Abholdaten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden.

 

7. Selbstbelieferungsvorbehalt

P&P Trading GmbH behält sich richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Erfolgt keine richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung, ist P&P Trading GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht richtige und/oder rechtzeitige Belieferung von P&P Trading GmbH führt – unabhängig von S.2 – zur Verlängerung der Lieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferbehinderung. P&P Trading GmbH kann sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt auch dann berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein kongruenter Deckungskauf abgeschlossen wurde. Soweit P&P Trading GmbH sich auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen kann, kann Käufer keine Ansprüche gegen P&P Trading GmbH geltend machen, es sei denn, die Nichtleistung oder nicht rechtzeitige Leistung beruht auf grobem Verschulden oder Vorsatz.

 

8. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt und/oder ungewöhnlicher Behinderungen, insbesondere durch Betriebs-/Verkehrsstörungen, Streiks, Eingriffe von hoher Hand, Im- und Exportverbote, Rohstoffmangel, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht ausreichende Transportkapazitäten, sowie unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von P&P Trading GmbH  oder einer deren Lieferanten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung entsprechend. Ist infolge der vorgenannten Umstände P&P Trading GmbH nicht mehr in der Lage, ihre Leistungsverpflichtungen zu erfüllen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Ersatzansprüche aller Art sind in Fällen von S.1 gegen P&P Trading GmbH ausgeschlossen.

 

9. Teillieferungen

P&P Trading GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.

 

10. Versand

9.1. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Die Gefahr geht auf Käufer über, sobald die Sendung an den Transport ausführenden Unternehmer übergeben worden ist.

9.2. Der Versand erfolgt unfrei, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

9.3. Ohne ausdrückliche Weisung des Käufers ist P&P Trading GmbH nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern.

9.4. Erteilt Käufer dem Frachtführer eine Quittung über den Erhalt der Sendung, gilt dies auch im Verhältnis Käufer zur P&P Trading GmbH.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die P&P Trading GmbH  aus jedem Rechtsgrund gegen Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden P&P Trading GmbH  die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 15% übersteigt.

10.2. Die Ware bleibt bis zur Ausgleichung aller Forderungen von P&P Trading GmbH gegen Käufer im Eigentum von P&P Trading GmbH.

10.3. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für P&P Trading GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum von P&P Trading GmbH durch Verbindung, Vermischung etc., wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf P&P Trading GmbH übergeht. Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von P&P Trading GmbH unentgeltlich.

10.4. Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an P&P Trading GmbH ab. P&P Trading GmbH ermächtigt Käufer jedoch widerruflich, die an P&P Trading GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von P&P Trading GmbH hin wird Käufer die Abtretung offenlegen und P&P Trading GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.

10.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist P&P Trading GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und/oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

 

11. Qualitätsanforderungen, Beschaffenheit, Maß-, Mengen-, Gewichts- und Oechsle Differenzen

11.1. Produktbeschreibungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsmerkmale dar. Eine bestimmte Qualitätsgarantie wird nicht übernommen, für ausgeschriebene Mengen kann nicht garantiert werden.

11.2. Farb-, Qualitäts-, Design- oder Gewichtsabweichungen sowie sonstige Beschaffenheitsmängel gelten nicht als Mangel, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen, oder technisch nicht vermeidbar sind.

 

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungerechte

Käufer ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der P&P Trading GmbH Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt dann nicht, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von P&P Trading GmbH anerkannt werden.

 

13. Abtretungsverbot

Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen P&P Trading GmbH an Dritte abzutreten.

 

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.

 

 15. Gerichtstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.

 

 16. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufabschlussgesetzes und des einheitlichen UN-Kaufgesetzes.

 

 17. Sonstiges

18.1. P&P Trading GmbH ist berechtigt, erforderliche Daten über Käufer i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten. P&P Trading GmbH verwendet die Daten nur in der Geschäftsbeziehung mit Käufer. Dritten werden sie nicht zur Verfügung gestellt.

18.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine ohne Beachtung dieser Schriftform geschlossene Änderung ist unwirksam. Dieses Schriftformerfordernis kann nur individuell durch ausdrückliche Vereinbarung abbedungen werden.

18.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Kommt eine solche Regelung zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet hierüber auf Antrag einer der Parteien das zuständige Gericht gemäß den §§ 317, 319 BGB.